Neuigkeiten zum Corona-Lockdown
Kosmetik
Samtliche Tätigkeiten sind untersagt. (Auch der Handel im Ladengeschäft mit Kosmetika.)
Fußpflege
Medizinisch notwendige Handwerksleistungen sind erlaubt. Ausdrücklich ist medizinische Fußpflege erlaubt. Rein kosmetische Fußpflege dagegen nicht.
Erlaubt ist unserer Ansicht nach die Behandlung von hilfebedürftigen Personen, die ihre Füße nicht selbst pflegen können. ("Die ältere Dame, die gesunde Füße hat, aber nicht mehr an ihre Füße rankommt.")
Dieses Beispiel nannte der Gesundheitsminister auch ausdrücklich im letzten Lockdown. Es bleibt hier jedoch eine Ungewissheit, die ggf. durch Nachfrage beim Ordungsamt, geklärt werden muss. Ein Attest ist nicht zwingend notwendig, schafft aber Sicherheit für Sie.